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EmpCo & ECGT-Richtlinie (EU) 2024/825: Warum Greenwashing auf Amazon jetzt teuer wird

Ab dem 27.09.2026 gilt die EU-EmpCo-Richtlinie (ECGT). Prüfe deine Amazon-Listings jetzt auf verbotene Green Claims und schütze deine Marke.

Produktseite im Onlineshop: die Umwelt-Claims "umweltfreundlich", "klimaneutral", "ökologisch" und "eco" sind rot durchgestrichen
Genau solche Aussagen stehen ab dem 27. September 2026 unter Nachweispflicht.
27.09.2026

Ab diesem Stichtag gelten die verschärften Regelungen auf allen digitalen Verkaufskanälen.

2 Richtlinien

Die EU schärft das Wettbewerbs- und das Verbraucherrecht gleichzeitig nach.

5 Fallen

Marketing-Aussagen, die auf Amazon-Listings künftig ausnahmslos verboten sind.

5 Schritte

Der Aktionsplan, mit dem du deinen Katalog rechtzeitig prüfst und bereinigst.

Für E-Commerce-Marken, Amazon-Vendoren und Marketplace-Händler stehen gravierende rechtliche Neuregelungen in der Produktkommunikation bevor. Mit der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 – auch als ECGT-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition) bekannt – setzt die Europäische Union der Praxis des unkontrollierten „Greenwashing“ ein definitives Ende.

In Deutschland wird der europäische Rechtsakt über das Dritte UWG-Änderungsgesetz sowie begleitende Anpassungen im Verbraucherrecht wirksam. Ab dem 27. September 2026 sind die verschärften Regelungen auf allen digitalen Verkaufskanälen zwingend anzuwenden.

Ob in Bullet Points, auf Produktbildern, in A+ Modulen, im Amazon Brand Store oder bei der Content-Syndication über PIM-Systeme: Wer weiterhin unbelegte Floskeln wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „ökologisch“ nutzt, riskiert unmittelbare Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie empfindliche Kontosperrungen auf Marktplätzen.

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Rechtlicher Rahmen

Was bedeuten die EmpCo- / ECGT-Vorgaben für das E-Commerce-Business?

Um den Weg zu einer nachhaltigeren Kreislaufwirtschaft zu ebnen, schärft die EU-Richtlinie 2024/825 (ECGT) zwei fundamentale Pfeiler des europäischen Verbraucherrechts nach.

Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

2005/29/EG – regelt, womit im Wettbewerb geworben werden darf.

Verbraucherrechte-Richtlinie

2011/83/EU – regelt, welche Informationen Käufer vor dem Kauf erhalten müssen.

Das Ziel des Gesetzgebers ist es, dass Konsumenten am Point of Sale verlässliche, klare und überprüfbare Informationen erhalten. Wenn Kaufentscheidungen auf echten Umweltvorteilen basieren, entsteht ein fairer Wettbewerb für Unternehmen, die tatsächlich in nachhaltige Produkte investieren.

Die zwei Säulen der EmpCo-Regulierung im Überblick

Säule 1 · Verschärfung des Wettbewerbsrechts (UWG)

Unmittelbares Verbot pauschaler Umweltaussagen ohne Umwelt-Höchstleistung, Beseitigung nicht zertifizierter Nachhaltigkeitssiegel und ein Stopp von Klimaneutralitäts-Claims, die rein auf externem CO₂-Offsetting basieren.

Säule 2 · Erweiterte Informationspflichten im Check-out & Produkt-Listing

Neue, EU-weit harmonisierte Vorgaben zur Darstellung gesetzlicher Gewährleistungsrechte, spezifische Kennzeichnungen für langjährige Herstellergarantien sowie transparente Pflichtdaten zu Software-Updates und Ersatzteil-Verfügbarkeiten.

Achtung

Die unterschätzte Gefahr: Visuelles Greenwashing

Viele Händler und Markenhersteller wiegen sich in Sicherheit und glauben, EmpCo betreffe lediglich reine Fließtexte. Das ist ein gefährlicher Irrtum.

Rechtlich gilt als Green Claim (Umweltaussage) jede Darstellung – also auch Grafiken, Icons, Farbschemata, Verpackungsmotive oder Symbole –, die einen ökologischen oder klimatischen Vorteil suggerieren. Ein grünes Blatt-Symbol auf dem Amazon-Produktbild, ein farblich inszenierter Öko-Button oder ein erfundenes „Eco-Friendly“-Icon im A+ Content fällt ab September 2026 unter die strenge Nachweispflicht der ECGT-Richtlinie.

Schwarze Liste

Die 5 zentralen Greenwashing-Fallen für Amazon-Listings

Die Ergänzungen der europäischen „Schwarzen Liste“ unlauterer Geschäftspraktiken (Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG) legen exakt fest, welche Marketing-Aussagen künftig ausnahmslos verboten sind.

A

Allgemeine Umweltaussagen ohne Umwelt-Höchstleistung

z. B. „umweltfreundlich“

Pauschale Aussagen, bei denen der konkrete Umweltvorteil nicht direkt und hervorgehoben auf demselben Medium erläutert wird, sind unzulässig. Begriffsklassiker wie:

  • „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“
  • „klimaschonend“, „CO₂-freundlich“, „biobasiert“
  • „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“

Die Ausnahme: Eine solche Aussage ist nur dann noch erlaubt, wenn das Produkt eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, die exakt zu der Aussage passt. Darunter fallen z. B. das verifizierte EU Ecolabel, staatlich anerkannte Umweltzeichen nach EN ISO 14024 Typ I oder die höchste Energieeffizienzklasse A nach EU-Recht.

B

Die Reichweiten-Falle („Teil vs. Ganzes“)

nur Verpackung ≠ Produkt

Es ist ausdrücklich verboten, eine Umweltaussage für das gesamte Produkt zu treffen, wenn sich der Vorteil in Wahrheit nur auf einen Teilaspekt oder die Verpackung bezieht.

Beispiel: Wer ein Ladekabel mit der Aussage „Aus 100 % Recyclingmaterial“ bewirbt, obwohl nur der Umkarton aus Altpapier besteht, begeht einen klaren UWG-Verstoß.

C

CO₂-Kompensations-Claims

kein „klimaneutral“ nur durch Offsetting

Eine der folgenschwersten Änderungen betrifft Klimaneutralitäts-Claims. Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-kompensiert“ oder „klimapositiv“ sind verboten, wenn diese Wirkung auf dem Kauf von CO₂-Zertifikaten oder Kompensationsprojekten außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette basiert.

Das Freikaufen von Emissionen durch Aufforstungsprojekte reicht nicht mehr aus, um ein Produkt als „klimaneutral“ zu bewerben.

D

Inoffizielle „Fantasie-Siegel“

nicht zertifiziert

Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln, Gütezeichen oder Badges ist künftig untersagt, sofern sie nicht auf einem transparenten, unabhängigen Zertifizierungssystem von Dritten beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.

Eigenkreierte Grafiken mit Aufschriften wie „Green Choice“ oder „Eco Approved“ sind damit tabu.

E

Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten

Pflicht nicht als Extra bewerben

Es ist verboten, Eigenschaften als besondere Leistung anzupreisen, die per Gesetz ohnehin für alle Produkte dieser Kategorie auf dem EU-Markt vorgeschrieben sind.

Beispiel: Die Werbung für Weichspüler als „BPA-frei“, wenn BPA in dieser Kategorie gesetzlich längst verboten ist.

Kurzcheck: pauschal, unbelegt, irreführend = Risiko

Praxis

Don’ts & Do’s: konkrete Praxisbeispiele für Amazon

Damit dein Content-Team Listings rechtssicher anpassen kann, hilft folgende Gegenüberstellung.

Bisheriger Claim (Don’t)Rechtskonforme Beispielformulierung (Do)Erforderliche Grundlage / Nachweis
„Grünes & umweltfreundliches Headset“„Gehäuse besteht zu 65 % aus zertifiziertem Rezyklat-Kunststoff.“Material-Zertifikat des Zulieferers & Spezifikation direkt am Claim.
„Klimaneutrales Produkt durch CO₂-Ausgleich“„Herstellungsbedingter CO₂-Fußabdruck um 15 % gesenkt (2,4 kg CO₂e/Stück). Zuzüglich Investition in externe Klimaprojekte.“Strikte Trennung von Realleistung in der Wertschöpfungskette und externem Offsetting.
„Inklusive unserem Eco-Protect-Siegel“„Zertifiziert nach EU Ecolabel (Lizenz-Nr. XXX/YYY).“Unabhängiges Zertifizierungssystem gemäß ISO 17065 / staatliches Label.
„Nachhaltige Smartphone-Hülle“„Verkaufsverpackung aus 100 % recyceltem Karton, bedruckt mit Soja-Tinte.“Präzise Abgrenzung auf das Element, das die Eigenschaft tatsächlich besitzt.

Unsicher, welche Claims auf deinen Amazon-Listings noch erlaubt sind? Wir helfen dir gerne weiter.Listings jetzt prüfen

Elektronik

Verschärfung für Tech- & Elektronikhändler: Software, Reparierbarkeit & Haltbarkeit

Für Händler von Consumer Electronics, Haushaltsgeräten oder Smart-Home-Produkten geht die EmpCo- / ECGT-Richtlinie weit über reine Green Claims hinaus. Die EU geht gezielt gegen künstlichen Produktverschleiß (geplante Obsoleszenz) und mangelnde Reparatur-Transparenz vor.

Verbotene Praktiken bei Hardware & Software

  • Verschweigen von Update-Folgen: Wenn ein Software-Update die Leistung oder Akkulaufzeit eines Geräts negativ beeinflusst, darf diese Information dem Käufer nicht vorenthalten werden.
  • Falsche Update-Notwendigkeit: Eine Funktions-Erweiterung darf nicht als zwingend erforderliches Sicherheits-Update dargestellt werden.
  • Künstliche Haltbarkeitsgrenzen: Das gezielte Verbauen von Merkmalen, die die Lebensdauer begrenzen, oder die falsche Zusicherung einer bestimmten Haltbarkeit ist verboten.
  • Vorzeitiger Tausch von Verbrauchsmaterial: Drucker-Meldungen, die zum Austausch auffordern, obwohl die Patrone technisch noch gar nicht leer ist, sind künftig unzulässig.
  • Einschränkungen bei Drittherstellern: Verschweigt ein Hersteller, dass die Funktionalität bei der Nutzung von Zubehör oder Ladekabeln fremder Marken eingeschränkt wird, verstößt er gegen das Gesetz.

Pflichtangaben im Checkout & auf der Produktdetailseite

  1. Harmonisierte Mitteilung zur Gewährleistung: Deutlicher Hinweis auf das gesetzliche zweijährige Gewährleistungsrecht im EU-einheitlichen Farbdesign.
  2. Harmonisiertes Label für Haltbarkeitsgarantien: Bietet der Hersteller kostenfrei eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als 2 Jahren für das gesamte Produkt an, muss der Händler dies mit dem neuen offiziellen EU-Label hervorheben.
  3. Software-Update-Zeiträume: Angabe des Mindestzeitraums (in Jahren oder als Datum), für den der Hersteller kostenfreie Updates garantiert.
  4. Reparierbarkeits-Score & Ersatzteile: Sofern ein EU-Reparierbarkeitswert existiert, muss dieser angezeigt werden – ebenso wie Daten zur Verfügbarkeit und den geschätzten Kosten von Ersatzteilen.
Verantwortung

Syndication & Content-Verantwortung: Wer haftet auf Amazon?

Viele Marken vertreiben ihre Produktdaten automatisiert über PIM-Systeme oder Syndication-Plattformen wie Loadbee an Händler und Marktplätze. Hier lauert eine gefährliche Haftungsfalle.

Der Markenhersteller (Brand)

Trägt die volle rechtliche Verantwortung für die Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und EmpCo-Konformität sämtlicher eingestellter Daten, Texte und Medien.

Plattformen & Syndication-Provider

Agieren rechtlich als reine Host-Provider und führen keine inhaltliche Rechtsprüfung der Daten durch.

Marketplace (Amazon)

Reagiert auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen starr und sperrt betroffene ASINs oder Storefronts zügig, um eigene Haftungsrisiken zu vermeiden.

Die volle Verantwortung für die Rechtmäßigkeit aller Assets verbleibt somit beim Hersteller.

Aktionsplan

In 5 Schritten zur EmpCo-Konformität

Um rechtzeitigen Handlungsbedarf vor dem 27. September 2026 sicherzustellen, empfiehlt sich folgende systematische Vorgehensweise.

01

Inventory Audit

Listings & Bilder prüfen

Alle aktiven Listings, A+ Grafiken, Brand-Store-Seiten, Produkt-Uploads und Verpackungsansichten systematisch nach Buzzwords („grün“, „klimaneutral“, „eco“) und visuellen Symbolen durchsuchen.

02

Claims filtern & spezifizieren

nur belegbare Aussagen

Pauschale Aussagen streichen oder durch konkrete, prüfbare Fakten (z. B. exakte Rezyklat-Prozentwerte) ersetzen.

03

Visuelle Assets bereinigen

Siegel & Icons anpassen

Eigenkreierte Siegel, Umwelt-Badges und Grafiken mit Offsetting-Bezug aus den Image Stacks und A+ Layouts entfernen.

04

Strukturierte Produktdaten im PIM verankern

Updates, Ersatzteile, Garantien

Lieferanten-Feeds und PIM-Datenbanken um neue Pflichtattribute wie Software-Update-Zeiträume, Ersatzteil-Verfügbarkeiten und Haltbarkeitsgarantien erweitern.

05

Freigabeprozesse etablieren

Compliance verankern

Compliance-Standards im Content-Creation-Workflow verankern, damit neue Bild- und Text-Assets vor dem Upload automatisch auf EmpCo- / ECGT-Konformität geprüft werden.

FAQ

Häufig gestellte Fragen zur EmpCo-Richtlinie

Die Richtlinie (EU) 2024/825 ist ab dem 27. September 2026 von allen Marktteilnehmern in allen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden.

Nein, sie sind nicht pauschal verboten, aber an extrem strenge Hürden geknüpft. Eine allgemeine Aussage wie „umweltfreundlich“ ist nur noch zulässig, wenn für das Produkt eine offiziell anerkannte hervorragende Umweltleistung (z. B. EU Ecolabel) nachgewiesen werden kann. Ohne einen solchen Nachweis ist die Aussage unzulässig.

Das deutsche Umsetzungsgesetz sieht keine explizite Aufbrauch- oder Abverkaufsfrist für bereits bedruckte Verpackungen oder Lagerbestände nach dem 27. September 2026 vor. Wer Verpackungen mit rechtswidrigen Claims auf Bildern oder am Produkt weiter nutzt, riskiert ab dem Stichtag Abmahnungen.

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